Die Beteiligung der Lehrer am Gottesdienste und kirchlichen Leben betreffend
(Schul-Inspektions-Akten)


Nach den verderblichen Stürmen der vergangenen Jahre, welche für das christlichfromme wie für das patriotische Gefühl gleich betrübende Erfahrungen in so reicher Fülle gebracht haben, gilt es in den Tagen wiedergekehrter Ruhe, die Gottes Gnade unserem Volke geschenkt hat, die Wohlfahrt desselben neu aufzubauen. Es leuchtet aber ein, dass alle dahin gerichtete Bestrebungen erfolglos sein müssen, wenn nicht der Lehrer, auf welchen der Schüler Augen zunächst gerichtet sind, seinem Wort der Belehrung und der Ermahnung durch das eigene Exempel kirchlichfrommen Sinnes und der Betätigung desselben in treuer, fleißiger und ernster Teilnahme am öffentlichen Gottesdienste Leben einhaucht und Nachdruck verleiht. Schon um deswillen wird von jedem ernstgesinnten rechtschaffenen Lehrer erwartet werden müssen, dass er sich eines regelmäßigen Kirchenbesuchs befleißigt. Es tritt aber auch noch eine andere Rücksicht hinzu. Wohl überall wird von den kirchlichen Behörden gefordert werden, dass die Schuljugend als solche am öffentlichen Gottesdienste Teil nimmt, mit weniger Ausnahme werden auch wohl überall der Schuljugend in der Kirche ihre besondern Plätze angewiesen sein. Wo aber die Schuljugend als solche sich versammelt, da wird der treue und gewissenhafte Lehrer schon um seiner Schüler willen nicht fehlen, damit denselben die notwendige Aufsicht nicht abgehe, damit Sitte und Anstand von denselben beobachtet werden. Von diesem Gesichtspunkte aus sind wir von des Herrn Ministers der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten angewiesen worden, auf die Beförderung des Kirchenbesuchs seitens der Lehrer in allem Ernste und in jeder zulässigen Weise hinzuwirken. Ebenso wollen wir denselben aber auch eröffnen, dass, je wichtiger uns die Kirchlichkeit der Lehrer sein muss, wir uns auch um so mehr verpflichtet erachten müssen, in allen den Fällen, wo es sich um die Beurteilung der Würdigkeit und Tüchtigkeit eines Lehrers handelt, seine kirchliche Gesinnung und die Betätigung derselben in treuem fleißigem Kirchenbesuch ganz besonders in Betracht zu ziehen.

Trier, den 24. März 1852
Königl. Regierung, Abtl. des Innern