Aus Lehrer Lämpels Kramkiste

Das Schuldenmachen der Beamten betreffend

(Schul-Inspektions-Akten)
Des Königs Majestät haben aus besonderer Veranlassung in Betreff des Schuldenmachens von Seiten der Beamten den Königlichen hohen Disziplinarministerien aufzutragen geruht, demselben möglichst entgegen zu wirken. Dieselben haben daher verordnet, dass zur Erreichung dieses Zwecks alle mit bedeutenden Schulden behaftete Anwärter auf Anstellungen zurückgewiesen werden sollen. Diejenigen dagegen, welche nur geringe Schulden hätten und deshalb nicht vom Amte ausgeschlossen werden könnten, vor der Anstellung zu vernehmen seien, wie sie dieselben zu berichtigen gedächten, und sei strenge darauf zu sehen, dass dem gegebenen Versprechen pünktlich nachgekommen werde. Sodann müsse auch dem Schuldenmachen der bereits angestellten Beamten überall durch Ermahnungen zu einer sparsamen, dem Einkommen entsprechenden Lebensweise und durch sonstige angemessene Vorhaltungen entgegengewirkt und dergleichen Ermahnungen und Warnungen müssten vorzüglich den neu Angestellten bei Gelegenheit ihrer Diensteinführung erteilt und wenn sich ergeben sollte, dass solche nicht beherzigt würden, wiederholt werden. Gegen unverbesserliche und leichtsinnige Schuldenmacher sei aber nach der ganzen Strenge des Gesetzes ernstlich einzuschreiten und ihre Entfernung aus dem Dienste einzuleiten.

Trier, den 23. Mai 1843
Königl. Preuß. Regierung, Abtl. des Innern. An das Königl. Landratsamt zu Ottweiler.