Aus Lehrer Lämpels Kramkiste
(Schul-Inspektions-Akten)
In Folge eines Reskripts Seiner Exzellenz des Ministers der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten veranlassen wir die Herren Pfarrer, als Dirigenten der Schulvorstände, die ihnen nach der Dienstinstruktion vom 9. September 1836 obliegende Beaufsichtigung der Schulen und ihrer Lehrer sorgfältig und kräftig zu handhaben. Es ist dieses, worauf Seine Exzellenz besonders aufmerksam zu machen geruht haben, in der jetzigen Zeit um so notwendiger, als die Zustände der letzten Jahre bei manchen Lehrern die eigene Disziplin so wie Unterricht und Erziehung gefährdet und manche Schulvorstands-Dirigenten in der Ausübung der ihnen obliegenden Pflichten zu nachsichtig gemacht gaben. Insbesondere machen wir den letztern es zur Pflicht, die Schulen ihres Berings öfters zu besuchen, den Lehrern mit Rath und Tat, namentlich in Bezug auf die religiös-sittliche Erziehung, beizustehen, vorzugsweise jedoch den Schulen besondere Aufmerksamkeit zu schenken, deren Lehrer minder befähigt sind, oder deren kirchlicher Sinn, oder treue Anhänglichkeit an Seine Majestät den König oder die Staatsregierung zweifelhaft ist, eventuell uns durch die Herren Schulinspektoren Bericht zugehen zu lassen. Wir wiederholen namentlich unsere Anordnung, dass die in den Konferenzen zur Sprache gebrachten Themata, welche vorläufig insbesondere auf die Einheit des Unterrichts und der Erziehung und auf die strenge Handhabung einer guten Disziplin auszudehnen sein möchten, in den jährlichen Schulberichten notiert und diejenigen Lehrer namhaft gemacht werden, welche sich durch ihre rege Teilnahme in denselben ausgezeichnet haben.
Trier, den 5. Januar 1852
Königl. Regierung, Abtl. des Inneren.
Berlin, den 24. Dezember 1836.
Gez. Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium.
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(Schul-Inspektions-Akten)
Auf den Bericht und nach dem Antrage des Staatsministers vom 25. vorigen Monats setze ich in Folge der landrechtlichen Bestimmung § 363 hierdurch fest, dass jeder Staatsbeamte, der sich des Lasters der Trunkenheit schuldig macht, im Wege der Disziplinaruntersuchung seines Dienstes ohne Pension entlassen werden soll, wenn ein Vorgesetzter desselben und seine Mitarbeiter auf ihren Amtseid versichern, dass er sich zu wiederholten Malen betrunken im Dienste habe betreffen lassen, so wie auch, wenn durch die Auslage des Vorgesetzten auf seine Amtspflicht oder durch die eidliche Versicherung zweier unverwerflicher Zeugen dargetan wird, dass der Beamte zu wiederholten Malen auf der Straße oder an einem öffentlichen Orte im Zustande der Trunkenheit gesehen worden. Das Staatsministerium hat Sorge zu tragen, dass jeder Departementschef diese Bestimmung zur Kenntnis der Beamten seines Ressorts bringe und dass auf die Ausführung derselben gebührend gehalten werde.
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(Schul-Inspektions-Akten)
Des Königs Majestät haben aus besonderer Veranlassung in Betreff des Schuldenmachens von Seiten der Beamten den Königlichen hohen Disziplinarministerien aufzutragen geruht, demselben möglichst entgegen zu wirken. Dieselben haben daher verordnet, dass zur Erreichung dieses Zwecks alle mit bedeutenden Schulden behaftete Anwärter auf Anstellungen zurückgewiesen werden sollen. Diejenigen dagegen, welche nur geringe Schulden hätten und deshalb nicht vom Amte ausgeschlossen werden könnten, vor der Anstellung zu vernehmen seien, wie sie dieselben zu berichtigen gedächten, und sei strenge darauf zu sehen, dass dem gegebenen Versprechen pünktlich nachgekommen werde. Sodann müsse auch dem Schuldenmachen der bereits angestellten Beamten überall durch Ermahnungen zu einer sparsamen, dem Einkommen entsprechenden Lebensweise und durch sonstige angemessene Vorhaltungen entgegengewirkt und dergleichen Ermahnungen und Warnungen müssten vorzüglich den neu Angestellten bei Gelegenheit ihrer Diensteinführung erteilt und wenn sich ergeben sollte, dass solche nicht beherzigt würden, wiederholt werden. Gegen unverbesserliche und leichtsinnige Schuldenmacher sei aber nach der ganzen Strenge des Gesetzes ernstlich einzuschreiten und ihre Entfernung aus dem Dienste einzuleiten.
Trier, den 23. Mai 1843
Königl. Preuß. Regierung, Abtl. des Innern. An das Königl. Landratsamt zu Ottweiler.
Trier, den 11. September 1838.
Königl. Preuß. Regierung Abtl. des Innern
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(Schul-Inspektions-Akten)
Aus den uns über die Errichtung und das Gedeihen der Baumschulen erstatteten Berichten haben wir mit Missfallen ersehen, dass dem Gedeihen dieser für Lehrer und Schüler gleich nützlichen Anstalten durch die Schuld der Schullehrer selbst manche Hindernisse in den Weg gelegt werden, indem manche derselben nicht allein öfters die Pflege der Baumschulen in höchst tadelnswerter Weise vernachlässigen, sondern sich sogar herausnehmen, die dafür von den Gemeinden hergegebenen Ländereien ihrem bestimmten Zwecke zu entziehen und sie in ihrem eigenen Nutzen zu Gemüsegärten zu gebrauchen. Diesem Übelstande muss kräftig entgegengearbeitet werden, und wir sehen uns daher veranlasst, es Eurer Hochehrwürden zur strengsten Pflicht zu machen, bei den Schulvisitationen die Baumschulen jedes Mal in Augenschein zu nehmen und darauf unbedingt zu halten, dass die dafür bestimmten Plätze nicht allein ausschließlich ihrer Bestimmung gewidmet werden, sondern die Schullehrer sich auch die Pflege derselben eifrig angelegen sein lassen und den Schülern durch Lehre und Beispiel vorangehen, um bei diesen die Aufmerksamkeit und die Neigung zur gehörigen Benutzung dieser höchst zweckmäßigen Anstalten zu erwecken. Gegen diejenigen Schullehrer, welche sich, wider Erhoffen, nochmals erlauben sollten, die zur Baumschule bestimmten Plätze zu ihrem Gebrauche zu verwenden, werden wir außer der der Gemeinde zu leistenden Entschädigung angemessene Ordnungsstrafen verfügen und nach Ermessen strengere Maßregeln eintreten lassen.
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(Schul-Inspektions-Akten)
Die von Kindern durch den unvorsichtigen Gebrauch von Schießgewehren herbeigeführten Unglücksfälle haben des Königs Majestät veranlasst, den Befehl zu geben, dass die Kinder in der Schule vor dem fahrlässigen Umgehen mit Schießgewehren von Zeit zu Zeit bei geeigneten Gelegenheiten gewarnt werden sollen. Die Regierung wird beauftragt, den Schullehrern durch die Schul-Inspektoren von diesem Allerhöchsten Befehle Nachricht zu geben und ihnen die Befolgung desselben zur Pflicht zu machen. Berlin, den 21. April 1840. Ministerium der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, gez. von Ladenberg.
Trier, den 5. Januar 1852
An die Königl. Regierung zu Trier.
Trier, den 24. März 1852
Königl. Regierung, Abtl. des Innern
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(Schul-Inspektions-Akten)
Nach den verderblichen Stürmen der vergangenen Jahre, welche für das christlichfromme wie für das patriotische Gefühl gleich betrübende Erfahrungen in so reicher Fülle gebracht haben, gilt es in den Tagen wiedergekehrter Ruhe, die Gottes Gnade unserem Volke geschenkt hat, die Wohlfahrt desselben neu aufzubauen. Es leuchtet aber ein, dass alle dahin gerichtete Bestrebungen erfolglos sein müssen, wenn nicht der Lehrer, auf welchen der Schüler Augen zunächst gerichtet sind, seinem Wort der Belehrung und der Ermahnung durch das eigene Exempel kirchlichfrommen Sinnes und der Betätigung desselben in treuer, fleißiger und ernster Teilnahme am öffentlichen Gottesdienste Leben einhaucht und Nachdruck verleiht. Schon um deswillen wird von jedem ernstgesinnten rechtschaffenen Lehrer erwartet werden müssen, dass er sich eines regelmäßigen Kirchenbesuchs befleißigt. Es tritt aber auch noch eine andere Rücksicht hinzu. Wohl überall wird von den kirchlichen Behörden gefordert werden, dass die Schuljugend als solche am öffentlichen Gottesdienste Teil nimmt, mit weniger Ausnahme werden auch wohl überall der Schuljugend in der Kirche ihre besondern Plätze angewiesen sein. Wo aber die Schuljugend als solche sich versammelt, da wird der treue und gewissenhafte Lehrer schon um seiner Schüler willen nicht fehlen, damit denselben die notwendige Aufsicht nicht abgehe, damit Sitte und Anstand von denselben beobachtet werden. Von diesem Gesichtspunkte aus sind wir von des Herrn Ministers der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten angewiesen worden, auf die Beförderung des Kirchenbesuchs seitens der Lehrer in allem Ernste und in jeder zulässigen Weise hinzuwirken. Ebenso wollen wir denselben aber auch eröffnen, dass, je wichtiger uns die Kirchlichkeit der Lehrer sein muss, wir uns auch um so mehr verpflichtet erachten müssen, in allen den Fällen, wo es sich um die Beurteilung der Würdigkeit und Tüchtigkeit eines Lehrers handelt, seine kirchliche Gesinnung und die Betätigung derselben in treuem fleißigem Kirchenbesuch ganz besonders in Betracht zu ziehen.
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(Schul-Inspektions-Akten)
Es wird so vielfach und so laut über den Lärm und Unfug geklagt, der von der Schuljugend außer der Schulzeit auf den Straßen und öffentlichen Plätzen der Städte getrieben wird, dass zur Aufhebung dieses Übelstandes ein kräftiges Einschreiten unumgänglich nötig erscheint. Sind nun gleich in der gestiegenen Bevölkerung und in der gesunkenen religiösen und sittlichen Erziehung der Kinder von Seiten der Eltern die Hauptquellen der größeren Ungebundenheit der Jugend zu suchen, so ist doch auch nicht zu leugnen, dass in vielen Schulen zu einseitig nur auf die Unterweisung und nicht zugleich auf die Erziehung der Schüler gedacht, nur der Verstand entwickelt und das Gedächtnis mit Kenntnissen angefüllt, nicht aber auf die Gesinnung und das Leben gehörig eingewirkt wird. Die Lehrer sind berechtigt und verpflichtet, allen Unfug, der auf dem Schulwege getrieben wird, eben so zu bestrafen, als wäre er in der Schule verübt worden. Die Herren Schulinspektoren wollen daher die Lehrer anweisen, die Kinder bei dem Ausgang aus der Schule immer so lange im Auge zu behalten, als sie von der Haustüre aus wahrgenommen werden können, ihnen aber auch von Zeit zu Zeit beim Nachhausegehen zu folgen und die Ungebührnisse, deren sie sich schuldig machen, am nächsten Morgen im Wege der Schuldisziplin zu ahnden. Über dem sind die Polizeibeamten angewiesen worden, das erste Mal, dass ein Schüler sich auf der Straße ungebührlich beträgt, ihn seinem Lehrer namhaft zu machen, geeigneten Falls ihn auch zu demselben zu führen und diesem die Bestrafung desselben zu überlassen, bei jeder Wiederholung aber das polizeiliche Verfahren wegen Straßenunfugs eintreten zu lassen, respektive Lokalpolizei-Verordnungen zu erlassen, wo die Bestrafung eines solchen Unfugs noch nicht gehörig vorgesehen ist.
Trier, den 8. Juli 1835
Königl. Preuß. Regierung, Abtl. des Innern v. Ladenberg An sämtliche Herren Schulinspektoren des Regierungsbezirks Trier.
Trier, den 8. Oktober 1839
Königl. Preuß. Regierung, Abtl. des Innern. Schaper.
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(Schul-Inspektions-Akten)
Es ist ein Fall zu unserer Kenntnis gekommen, dass ein Schullehrer sich hat beigehen lassen, während des Unterrichts Tabak zu rauchen. Da ein solches Benehmen für den Lehrer während der Erfüllung seines Berufs höchst unanständig und dem Unterrichtszwecke hinderlich ist, indem es den Lehrer selbst im Unterrichten zerstreut, und die Kinder dadurch, dass ihre Aufmerksamkeit auf fremdartige Gegenstände hingelenkt wird, im Auffassen des Unterrichts stört, so untersagen wir sämtlichen Schullehrern das Tabakrauchen während des Unterrichts in den Schulstuben, was selbigen durch die Herren Schulinspektoren zu eröffnen ist, und beauftragen die Herren Landräte und Schulinspektoren, gegen allenfallsige Zuwiderhandlungen angemessen einzuschreiten.
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(Schul-Inspektions-Akten)
In Folge eines uns von dem Königl. Rheinischen Provinzialschulcollegio mitgeteilten Reskripts (Abschrift) des Königl. Hohen Ministers der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom 5. November a. p. veranlassen wir, dass den Lehrern, welche bisher die Benutzung eines Gartens entbehrt haben, eine geeignete Parzelle zur Anlegung eines solchen überwiesen wird; ferner dass die Lehrer selbst, in so weit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, in freien Stunden an der Einrichtung und Bepflanzung desselben Anteil nehmen und dabei soviel als möglich auf die Obstbaumzucht und die Veredlung der Bäume mit besseren Obstsorten und namentlich auch auf die Erziehung und Pflegung der Blumen einzugehen, damit, was insbesondere bezweckt wird, durch ihr Beispiel auch die Schuljugend und der weniger gebildete Landmann für höhere Genüsse, als jene, die nur in der bloßen Befriedigung der augenblicklichen sinnlichen Notdurft bestehen, empfänglich und zum Beginne einer mehr uneigennützigen, das sittliche Gefühl verfeinernden Tätigkeit hingeleitet wird. Ew. Wohlgeboren werden möglichst unmittelbar und namentlich durch die Herren Schulinspektoren und Bürgermeister, Behufs dessen die erforderlichen Exemplare beigefügt sind, auf die allmähliche Ausführung dieser Verfügung hinwirken.
Trier, den 9. Januar 1843.
Königl. Preuß. Regierung, Abtl. des Innern.
An das Königl. Landratsamt zu Ottweiler.
Trier, den 29. Oktober 1851
Königl. Preuß. Regierung, Abtl. des Innern.
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(Schul-Inspektions-Akten)
Durch ein Circular-Reskript des Herrn Ministers der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom 7. Oktober sind die Regierungen zur Vorsorge aufgefordert worden, gegen einen hie und da sichtbar gewordenen Missbrauch, dass sich nämlich Schreibhefte, deren Deckel mit revolutionären oder unsittlichen Bildern und Inschriften verziert, im Gebrauch der Schulkinder befänden. Wiewohl bisher in unserem Verwaltungsbezirke dergleichen Fälle noch nicht vorgekommen, wenigstens noch nicht zur Sprache gebracht worden sind, so sehen wir uns doch veranlasst, das Königl. Landratsamt auf diesen Missbrauch und zwar zur Verhütung desselben mit der Weisung aufmerksam zu machen, dass die Umschläge der Schreibhefte und Bücher namentlich durch die Lehrer und die Lokalschulbehörden überwacht und im eventuellen Falle solche Hefte weggenommen werden und gegen diejenigen Buchbinder usw. gesetzlich eingeschritten wird, aus deren Händen dieselben gekommen sind. Die Herren Schulinspektoren werden die Lehrer in den Konferenzen von dieser Verfügung, wozu die erforderlichen Exemplare für Erstere beiliegen, in Kenntnis setzen.
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(Schul-Inspektions-Akten)
Nach den Revisionsberichten unserer Schulräte und den jährlichen Berichten mehrerer Schulinspektoren fehlt es vielen Lehrern unseres Verwaltungsbezirks an einer guten Unterrichtsmethode, insbesondere an der Kunst, alle Schüler gleichzeitig bildend zu beschäftigen und durch zweckentsprechende Sprech- und Denkübungen auf das richtige Aussprechen der Wörter, die Bildung des Sprachorgans, die Fertigkeit im präzisen Ausdrucke sowie auf die Weckung und Ausbildung der Verstandeskräfte bei den Kindern der untern Klassen hinzuwirken, woher es hauptsächlich kommt, dass die zur Erreichung des Unterrichtszweckes durchaus erforderliche anhaltende und freudige Aufmerksamkeit in ihren Schulen vermisst und der Schulbesuch den Kindern verleidet wird. Wir finden uns daher veranlasst, den Herren Schulinspektoren unseres Verwaltungsbezirks anzuempfehlen, die betreffenden Lehrer ihres Amtsbezirks bei den Schulrevisionen auf diesen Mangel aufmerksam zu machen und mittels der Lehrer Konferenzen möglichst auf Beseitigung desselben hinzuwirken. Zugleich bestimmen wir, dass die Herren Schulinspektoren in ihren die Beförderung oder die Unterstützung eines Lehrers zum Zwecke habenden Berichten sich namentlich über dessen Fähigkeit, die sämtlichen Schüler gleichzeitig bildend zu beschäftigen, insbesondere die Kleinen zweckmäßig zu unterrichten, zu äußern haben. Auch werden wir veranlassen, dass künftig in den Lehrerprüfungen besondere Rücksicht auf die Unterrichtsmethode des zu Prüfenden genommen wird. Die Herren Schulinspektoren ersuchen wir, diese Verfügung sobald als möglich zur Kenntnis der Lehrer zu bringen.
Trier, den 13. Juni 1843.
Königl. Preuß. Regierung Abtl. des Innern.
Trier, den 5. Januar 1852
Königl. Preuß. Regierung, Abtl. des Inneren. v. Westphalen. Circulare an sämtliche Herren Landräte und Schulinspektoren des Regierungsbezirks
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(Schul-Inspektions-Akten)
Unter Zugrundelegung der Ministerialverfügung vom 24. März 1833 haben wir beschlossen, dass das Verheiraten der definitiv angestellten Lehrer, hinsichtlich ihrer dienstlichen Verhältnisse, seiner Bedingniß unterliegen und daher auch einer diesfälligen Anfrage bei uns nicht bedürfen soll. Dagegen sollen die provisorisch angestellten Lehrer (d. h. diejenigen, bei denen es noch nicht feststeht, ob die ihnen verliehene Schulstelle dauernd als solche werde bestehen können, und welche daher ausdrücklich nur als provisorisch ernannt werden), desgleichen die nur kommissarisch zur Verwaltung von Schulstellen berufenen Lehrer, wenn sie zu heiraten gedenken, sich bei ihren vorgesetzten Schulinspektoren melden und diese solche Lehrer auf die Ungewissheit ihrer Lage, so lange sie noch nicht dauernd, sondern nur provisorisch oder kommissarisch angestellt sind, in angemessener Weise aufmerksam machen. Im Falle kommissarische Lehrer, ungeachtet dieser Verwarnung, dennoch heiraten und aus ihrer ehelichen Verbindung in irgend einer Beziehung Nachtheil für ihre Schulen entspringt, so haben die Schulinspektoren uns hiervon Anzeige zu erstatten, und werden die Lehrer sich die für sie nachtheiligen Folgen lediglich selbst beizumessen haben, wenn es zum Besten des Unterrichtszwecks erforderlich wird, ihnen das Kommissorium zu entziehen. Die provisorisch angestellten Lehrer laufen dagegen in solchem Falle Gefahr, bei einer Veränderung der Stelle in die selbst verschuldete Verlegenheit zu geraten, dass sie zu einer anderweitigen Anstellung den Umständen nach nicht geeignet befunden werden, event. bis dahin ohne Versorgung zu bleiben. Trier, den 16. Oktober 1838.
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(Schul-Inspektions-Akten)
Die Schul-Lokale sind für den Unterricht der Jugend und nicht für politische Zwecke bestimmt; die Oberaufsichtsbehörde aber hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Lokale nur zu dem Zweck, für welchen sie bestehen, benutzt werden und muss, im Interesse der Erziehung und Ausbildung der Jugend, insbesondere zu verhindern bemüht sein, dass die Schullokale politischen Parteizwecken dienen. Aus den Artikeln 21 und 22 der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 ist eine Befugnis der Gemeinden zu der gedachten Benutzung der Schullokale nicht herzuleiten, da, ganz abgesehen davon, dass die Wirksamkeit dieser Bestimmungen durch die Emanation des in Art. 23 vorbehaltenen Unterrichtsgesetzes bedingt ist, die Benutzung der Schullokale zu politischen Versammlungen weder eine Leitung der äußern Angelegenheiten der Volksschule (Art. 21) in sich schließt, noch den Mitteln zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule beigezählt werden kann. Das Köngliche Landrathsamt hat daher nachdrücklich darauf zu halten, dass die Benutzung der Schullokale zu Versammlungen politischer Vereine fortan unterbleibe. Die Herren Bürgermeister und Schulinspektoren sind hiervon in Kenntnis zu setzen.
Trier, den 19. Mai 1849
Königl. Regierung, Abthl. des Innern.