Pfälzische Schule in Bayerischer Zeit

 Magazin

Die pfälzische Schule in bayerischer Zeit
von Prof. Horst Schiffler

Allgemeine Entwicklung

Im Jahre 1642 führte Herzog Ernst von Gotha als erster deutscher Landesherr die Pflicht zum Besuch einer Schule für alle Kinder vom 5. bis zum 14. Lebensjahr ein. Preussen folgte mit einem ersten Versuch, die Schulpflicht durchzusetzen im Jahre 1717 unter Friedrich Wilhelm I.; doch erst durch die Gründung eines Lehrerseminars in Berlin 1748 und den Erlass des Generalland-schul-Reglements 1763 durch Friedrich den Grossen wurde eine allgemeine Schulbildung in Preussen auf eine solidere Grundlage gestellt. Fast alle deutsche Herrschaftsgebiete folgten in dieser Zeit mit dem Erlass von Schulordnungen, die den Schulunterricht als rein private oder rein kirchliche Veranstaltung beendeten, ihn unter die Aufsicht des Staates stellten und zur Pflicht erklärten.

Vergleichbare Versuche gab es auch schon im 18. Jahrhundert in Bayern und in dazugewonnenen Teilgebieten, jedoch nicht überall mit gutem Durchsetzungserfolg. Wirkungsvoller war erst die kurfürstliche Verordnung vom 23. Dezember 1802, die befahl, dass alle Kinder vom sechsten bis zum zwölften Lebensjahr die Schule zu besuchen hatten, es sei denn, die Eltern konnten entsprechenden Privatunterricht nachweisen. Anschliessend hatten die männlichen Jugendlichen 4 Jahre lang die Sonn- und Feiertagsschule zu besuchen.

Im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken war schon 1706 die Schulpflicht verordnet worden. Eine neue Anordnung durch Herzog Christian IV. im Jahre 1757 lässt den Schluss zu, dass die Befolgung der ersten nur unzulänglich war. In Zweibrücken bestand seit 1747 ein Lehrerseminar, das allerdings nur einen sehr geringen Teil des Lehrerbedarfs deckte, da sein Besuch keine notwendige Voraussetzung bildete für die Anstellung an einer Schule. Die positiven Ansätze zu einer Schulentwicklung im Herzogtum kamen im letzten Drittel des Jahrhunderts zum Erliegen, da der letzte Herzog, Karl II. August Christian, kein Interesse an der Hebung des Bildungsstandes seiner Untertanen hatte.

Ganz anders verlief die Entwicklung in der Reichsgrafschaft Blieskastel. Dort war bis weit ins 18. Jahrhundert wenig für die Schule getan worden. Doch mit der Verlegung des Wohnsitzes des Landesherrn von Koblenz nach Blieskastel stellten sich der aufgeklärte Graf Franz Karl und seine gebildete Frau Marianne von der Leyen die Verbesserung des darniederliegenden Schulwesens zur Aufgabe. Es ist wohl nicht einfach gewesen, die 1775 erlassene Schulordnung gegen eine Bevölkerung, die den Wert von Bildung kaum einsehen konnte, durchzusetzen, denn nachfolgende Erlasse und die Androhung hoher Strafen bei Schulversäumnissen zeigen die divergierenden Interessen von Herrschaft und Untertanen. In ihrem "Scutum gentilitium von 1789 heisst es: "Unerachtet, dass wir uns es bereits sehr viel angelegen seyn lassen, denen Trivial-Schulen in dahiesiger Stadt sowohl, als auf dem Lande jene Richtung zu geben, welche nach den neuesten Grundsätzen in andern Ländern mitso besonderm Nutzen schon vorlängst eingeführt ist, wir auch die dagegen hin und wieder aus schlechten Begriffen entstandene Abneigung, und noch jüngst durch die Verordnung vom 14ten July 1787 sonderheitlich aber das hiesige Gericht, und sämtliche Bürgerschaft erfahren, dass diese unsere gemeinnutzbare Absichten ihre Wirkung noch nicht erreichet; Wir sehen uns daher in der Nothwendigkeit, sowohl die erwehnte als vorhergegangene Verordnung nicht nur andurch zu wiederholen, und näher zu bestimmen, sondern ferner zu verordnen." Unter anderem ordnet die Gräfin auch an: "...dass künftighin kein Hauptschulmeister auf den Dorfschaften angestellet werde, er habe dann ein- oder nach Erheissung der Umstände zwey Jahre bei dem dahiesigen Schul-Rector als Gehilfe gestanden."

Einen deutlichen Einschnitt erfuhr das Schulwesen der Region durch die Folgen der französischen Revolution mit der Angliederung des linksrheinischen Gebiets an Frankreich. Die Schulen im Saar-Département sollten nach französischem Muster gestaltet werden. Ein Beschluss der Zentralverwaltung vom "5. Frimaire 7ten Jahres [5. Dezember 1799] der einen, und untheilbaren Frankenrepublik" enthielt Bestimmungen, die auf wenig Gegenliebe bei Bevölkerung, Lehrern und Kirche stiessen. Im Lehrplan heisst es: "In der ersten Klasse [Unterstufe] soll Unterricht ertheilt werden im Lesen, schreiben, der französischen so wohl als deutschen Sprache; in den gemeinen Regeln der Rechenkunst so wie in den Anfangsgründen einer bürgerlichen und republikanischen Moral.  In der zweiten Klasse wird man die Regeln der französischen, die ersten Anfangsgründe der lateinischen Sprache und Geographie; ferner die Geschichte der Völker und der Natur entwickeln." Die Fächer Religion und Singen fehlten. An die Volksschullehrer wurden neue Anforderungen gestellt, die jeder Lehrer oder Lehramtsbewerber vor einer staatlichen Unterrichts-Jury nachzuweisen hatte: Sie "...müssen imstande seyn die französische und deutsche Sprache lesen und schreiben, die Dezimal-Rechnung, die Rechte und Pflichten des Menschen und Grundsätze der republikanischen Moral zu lehren."

Es gab kaum einen Lehrer, der nach diesen Vorgaben hätte im Amt bleiben dürfen. Für die Kirche war nicht hinnehmbar, dass das bisherige Hauptfach Religion ganz vom Stundenplan gestrichen worden war, und die konservative Landbevölkerung stand den Neuerungen ablehnend gegenüber. Dies alles trug dazu bei, dass die Bilanz der Schulentwicklung in der französischen Zeit bis 1814 für die Elementarschulen negativ ausfiel.

Beim Wiener Kongress kam die Pfalz zu Bayern, die Geschichte der Schule wurde im Zweibrücker und Von der Leyen'schen Gebiet nun von München aus bestimmt.

Dort war der kurfürstlichen Verordnung von 1802 zur Einführung der Schulpflicht ein anspruchsvoller Lehrplan gefolgt (1804 - 1806), der nach sechs Hauptthemen strukturiert war: Gott, Mensch, Natur, Kunst, Sprache, Zahl- und Massverhältnisse. Er wurde schon im Jahre 1811 revidiert, denn "durch die Anhäufung des Lehrstoffs entstand Zerstreutheit, Verzagtheit, die Anfangsübungen wurden vernachlässigt; die Verstandesübungen sind zu vorherrschend", wie es in der Einleitung zur Revision hiess. (Encyklopädie S. 427) Durch ein "Allgemeines Regulativ für die Bildung der Schullehrer" im Jahre 1809 sollten die beruflichen Voraussetzungen der Lehrer verbessert werden. Diesem Zweck diente die Gründung von Lehrerseminaren - so auch unmittelbar nach der Herrschaftsübernahme über die Pfalz das Seminar in Kaiserslautern 1817. Die Eröffnung eines Lehrerseminars in Speyer 1838 stand in Zusammenhang mit der Konfessionalisierung der Schule und der Lehrerbildung, die ab 1837 verstärkt betrieben wurde.

Der bis in die dreissiger Jahre spürbar aufgeklärt liberale Grundton der Schulgesetzgebung wurde in der Folge zurückgedrängt, was in vielen Einzelmassnahmen zum Ausdruck kommt; dazu gehören die entschieden konfessionelle Ausrichtung der Schule mit der Anordnung von Schulgebet und Morgenandacht, die Ausdehnung des Einflusses der Kirche auf die Schule, inhaltliche Begrenzungen wie beispielsweise die Abschaffung des Französischunterrichts in den Bürgerschulen für Mädchen 1842 - "Nur Töchter höherer Stände bedürfen der französischen Sprache, teutsche Frauen sollen die Mädchen werden oder teutsche Jungfrauen bleiben" - , ein Ministerialerlass von 1841 spricht den Volksschullehrern den Charakter als Staatsdiener ab und macht "Präparanden" für das Lehramt zu "Schullehrlingen". Inzwischen war an den Lehrerseminaren eine Volksschullehrergeneration herangebildet worden, die in der Lage war, die eigene soziale und berufliche Situation zu reflektieren. Sie nahm die rückschrittlichen Gesetze und Erlasse nicht widerspruchslos hin. Im Revolutionsjahr 1848 forderten die Lehrer, die sich in Lehrervereinen und überregionalen Lehrerversammlungen organisiert hatten, die Trennung von Kirche und Schule, die Aufhebung der geistlichen Schulaufsicht und die Einrichtung einer kompetenten Fachaufsicht, die berführung der Schule von einer Gemeindeeinrichtung in eine staatliche Einrichtung und die Anerkennung der Lehrer als Staatsdiener.

Das Scheitern der Revolution, deren Entstehung von den Herrschenden auch dem Wirken aufsässiger Lehrer zugeschrieben wurde, führte in Bayern - ähnlich wie in Preussen - zu reaktionären Massnahmen. In einem "Normativ über die Bildung der Schullehrer" von 1857 wurden die Inhalte in der Lehrerbildung eingeschränkt, um dem "Wissensdünkel und der Unzufriedenheit" der Volksschullehrer die Grundlage zu entziehen und Platz zu schaffen, um frommen, kirchlichen Sinn zu pflegen.

Erst unter König Ludwig II. (1864 - 1886) ist ein neuer Aufschwung für die Volksschulen zu beobachten.

Das Königreich Bayern war ein Kunstgebilde, das in sich Teile vereinigte mit unterschiedlichen historischen Traditionen und Stammeseigenarten. Dessen war sich die Administration in München durchaus bewusst. In den Gesetzen und Verordnungen, die die Schule betrafen, ließ man meist hinreichend Spielraum oder man tolerierte abweichende Praktiken, so dass grössere Konflikte vermieden wurden.

Lehren und Lernen in der Volksschule

Die Bezeichnung "Volksschule" für die Schulform, in der der grösste Teil der Bevölkerung seiner Schulpflicht nachzukommen hatte, kam erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts im Königreich Bayern in Gebrauch. In der Lehrordnung von 1851 heisst diese Schule "deutsche Schule", in anderen Quellen findet man auch die Bezeichnung "Werktagsschule". Zum Bildungsziel dieser Schule heisst es in der Lehrordnung von 1836: "Zweck der deutschen Schule ist aber nicht Vielwisserei, nicht Überfüllung des Gedächtnisses, nicht ausschliessliche Bildung des Verstandes, sondern einzig und allein die allgemein planmässige Vorbereitung der Kinder zu ihrer künftigen Bestimmung als Menschen und als Christen." (S. 3) Die christliche Erziehung hatte hohe Priorität; jeden Tag begann der Unterricht mit einer Stunde Religion, zusätzlich gab es noch an zwei weiteren Tagen je eine Stunde Katechismuslehre. Dazu kam, dass der Singunterricht zu einem grossen Teil mit dem Erlernen von Kirchenliedern gefüllt war.

Die Schule gliederte sich in drei Klassen zu zwei Jahrgängen, die je nach Grösse der Schule von ein bis drei Lehrern unterrichtet wurden, in grossen Städten konnte auch jeder Jahrgang einen eigenen Lehrer haben. Die Dauer der Schulzeit war nur indirekt festgelegt; die "obere Hauptklasse" besuchten "die Kinder vom Anfang des zehnten oder elften Jahres, bis dieselben für vorbereitet befunden worden sind, der Werktagsschule entlassen und zur Confirmation oder ersten Communion zugelassen zu werden". Da die Erstkommunion damals mit zwölf, die Konfirmation der evangelischen Kinder frühestens mit dreizehn möglich war, ergab sich der eigenartige Tatbestand, dass evangelische Kinder häufig länger die Schule besuchten als katholische. 1856 wurde der Schulbesuch in Bayern generell auf mindestens sieben Jahre festgesetzt.

Die Anordnung der Unterrichtsinhalte legt die "Lehrordnung" folgendermassen fest:
Erste untere Hauptklasse

  1. Religionslehre mit biblischer Geschichte
  2. Lautieren und Lesen
  3. Schreiben
  4. Rechnen

Zweite, mittlere Hauptklasse

  1. Religionslehre mit biblischer Geschichte
  2. Lesen mit deutscher Sprachlehre
  3. Schreiben, Schön- und Rechtschreiben
  4. Anfangsgründe der Erdbeschreibung
  5. Zeichnen und Gesang

Dritte, obere Hauptklasse
Zu den Unterrichts-Gegenständen der zwei Hauptklassen
kommen die politische Geographie Deutschlands und
Bayerns in Verbindung mit dem Umrisse der vaterländischen
Geschichte, dann die Elemente der Naturgeschichte und
Naturkunde.

Die tägliche Unterrichtszeit betrug drei Stunden am Vormittag und drei Stunden am Nachmittag mit einer zweistündigen Mittagspause; mittwochs und samstags fand kein Nachmittagsunterricht statt. Die Ferien waren auf vier Wochen im Sommer begrenzt, die genaue Zeit richtete sich nach regionalen landwirtschaftlichen Erfordernissen, damit die Kinder bei der Ernte helfen konnten.

Die Schüler mussten Schulgeld bezahlen, dieses war Bestandteil des Lehrergehalts. Die Schülerzahlen pro Lehrer differierten stark: "Die Zahl 60 ist Normalzahl, die Zahl 100 soll in der Regel nicht überschritten werden, wird aber nicht selten bis zu 150, ja 180 überschritten, hauptsächlich weil die Kosten für einen Lehrgehilfen vom Lehrer selbst bestritten werden sollen." (Encyklopädie I, 1859, S.430) Lieber schlugen sich manche Lehrer mit über hundert Kindern herum, als auf einen Teil ihres nicht gerade üppigen Einkommens für einen Hilfslehrer zu verzichten.

Schulhäuser und Lehrerwohnungen mussten von der Gemeinde gebaut und unterhalten werden, arme Dörfer konnten dazu einen Landeszuschuss beantragen.

Der zu Beginn des Jahrhunderts nicht selten katastrophale Zustand der Schulgebäude und Lehrerwohnungen verbesserte sich bis zur Jahrhundertmitte merklich.

Unter diesen Rahmenbedingungen variierte der unterrichtliche Ertrag von Schule zu Schule und von Stadt zu Land beträchtlich. Zwar waren bis um 1840 die Schulstellen mit seminaristisch ausgebildeten Lehrern besetzt, doch ihre unterschiedlichen Fähigkeiten, Motivation, Alter, Gesundheitszustand, Schülerzahl, Einstellung der Eltern usw. hatten beträchtlichen Einfluss auf die Lernergebnisse. Je ärmer und abgelegener ein Dorf war, je unattraktiver die Schulstelle, desto grösser war die Gefahr, dass dort nur ein untauglicher Lehrer hängen blieb und da er der einzige und vielleicht über viele Jahre nicht weg zu bekommen war, hatte das nachhaltige Folgen für den Bildungsstand einer ganzen Gemeinde. Frei gewordene Schulstellen wurden ausgeschrieben. Da das Lehrergehalt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammensetzte und auch die Arbeitsbedingungen variierten, versuchten gerade auch tüchtige Lehrer ihre Situation durch Wechsel der Stelle zu verbessern. Eine Stellenausschreibung von 1853 verdeutlicht die Situation:

Unter diesen Voraussetzungen ist es kaum verwunderlich, dass nicht wenige Lehrer auf dem Lande und in ländlichen Kleinstädten eine Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben und sie auch beibehielten, nachdem die Vergütung verbessert worden war. Solange dies nicht zu einer Vernachlässigung der schulischen Pflichten führte, wurde die Tätigkeit toleriert, zumal manche Lehrer in ihrer Rolle als Bauer, Gärtner oder Winzer eine wichtige Funktion als Fortschrittsagenten übernehmen konnten, indem durch sie neue Anbaumethoden, bessere Sortenwahl und andere Verbesserungen verbreitet wurden.

Durch einen "Erlass vom 4. August 1874, die Verbesserung der materiellen Lage des Lehrpersonals an den Volksschulen des Königreichs betr." wurden die Lehrergehälter auf eine neue Grundlage gestellt, deutlich angehoben und eine sechsmalige Alterszulage im Abstand von fünf Jahren gewährt. In der Verordnung heisst es: "Allen wirklichen Schullehrern in Gemeinden bis 2500 Einwohnern, welche einschliesslich des bisherigen Staatszuschusses nicht wenigstens 450 fl und allen wirklichen Schullehrern in Gemeinden von 2500 bis 10 000 Einwohnern, welche nicht wenigstens 500 fl jährliches Diensteinkommen haben, wird dasselbe bis zu diesen Beträgen erhöht." (Rechtsverhältnisse S. 50)

Dies war eine deutliche Verbesserung, verschaffte den Lehrern eine grössere materielle Sicherheit und steigerte ihr Sozialprestige.

Schon 1865 war in der Pfalz ein Schullehrer-Unterstützungsverein gegründet worden mit dem Zweck, dienstunfähig gewordene Lehrer oder Lehrerwitwen eine Rente zu gewähren. Mit der festen Anstellung war Zwangsmitgliedschaft verbunden. Auch das war eine soziale Errungenschaft, die es Lehrern ersparte, krank oder altersschwach den Schuldienst zu versehen, oder der Armenkasse der Gemeinde zur Last zu fallen.

Die Praxis des Unterrichts

Die Ausbildung der Lehrer im Seminar dauerte anfangs nur ein Jahr. Es ist klar, dass diese kurze Zeit kaum dazu ausreichte, die angehenden Lehrer mit dem notwendigsten Sachwissen auszustatten, die Einübung in Lehrtechniken und Unterrichtsmethoden konnte nur sehr bescheiden sein. Erst in den zwanziger Jahren wurde die Seminarzeit auf zwei Jahre verlängert. Der Ausbildungsgang verlief in den ersten Jahrzehnten folgendermassen: Ein guter Schüler, der die deutsche Schule und die Feiertagsschule absolviert hatte, liess sich als Lehrgehilfe bei einem Lehrer mit hoher Schülerzahl anstellen. Nach zweijähriger Tätigkeit konnte er sich zur Aufnahme an einem Lehrerseminar bewerben. Es zeigte sich bald, dass solche Bewerber nicht genügend Kenntnisse besassen, um eine erfolgreiche Seminarausbildung zu durchlaufen. Deshalb wurden vierjährige Vorbereitungskurse eingerichtet, die im Anschluss an die Volksschule und an Stelle der Feiertagsschule von Interessierten besucht werden mussten, die sog. Präparandie.

Da die Ausstattung der Schulen mit Lern- und Anschauungsmitteln in armen Gemeinden oft dürftig und die Klassenräume mit Schülern vollgepfercht waren, herrschte bis weit ins 19. Jahrhundert hinein ein eintöniger, ermüdender Unterrichtsstil. Die Strophen zahlreicher Choräle, später auch vaterländischer Lieder, wurden auswendig gelernt, Übungen zum Schönschreiben füllten Stunden, das satzweise Reihumlesen von moralischen und sachbezogenen Texten im Lesebuch trug wenig zu deren Verständnis bei. Da in vielen Dorfschulen nur ein Lehrer die drei Klassen mit je zwei Hauptabteilungen unterrichtete, konnte er sich immer nur einer Teilgruppe widmen, während alle anderen Übungs- und Lernaufgaben zu bewältigen hatten. Bevor er sich einer neuen Gruppe zuwandte, fand das sog. Verhör statt, die Überprüfung des Gelernten; war das Ergebnis unbefriedigend, drohten Strafen. Zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung gab es die "Schulgesetze" von 1817, in neuer Fassung von 1851. Ein Abdruck musste in jeder Klasse aushängen; in regelmässigen Abständen sollten die Gesetze laut verlesen werden.

Schulgesetze

  1. Alle Schulkinder sollen genau zur bestimmten Zeit in der Schule erscheinen, und sich sogleich auf ihre angewiesenen Plätze verfügen. Wer zu spät kommt, oder gar ausbleibt, soll sich bei dem Lehrer entschuldigen, warum er nicht früher oder gar nicht gekommen sei.
  2. Jedes Kind soll gewaschen und gekämmt, ordentlich und ehrbar gekleidet erscheinen und alles, was es in der Schule nöthig hat, mitbringen. Dieses, namentlich Bücher und Schriften, sind rein und sauber zu halten, auch dürfen Schulgeräthe und andere Theile des Hauses auf keine Weise beschmutzt oder beschädigt werden.
  3.  Die Schule wird allezeit mit einem kurzen, herzlichen Gebete und Gesange angefangen und geschlossen.
  4. In der Schule soll alles still und ruhig sein, Wer schwätzt, schäkert oder andere stört, muss aus der Bank heraus und an einen besonderen Platz stehen. 
  5. Zum Essen ist während der Schule keine Zeit.
    ...

14. Auf dem Wege vor und nach der Schule haben sich die Kinder anständig und sittsam zu betragen, sich somit alles wilden Tobens, Schlagens und Raufens oder sonstigen Muthwillens zu enthalten.

Die Disziplinarvorschriften räumten dem Lehrer ein Züchtigungsrecht ein: "Den Lehrern steht das aus dem Erziehungsrecht entspringende Recht zur körperlichen Züchtigung ihrer Schulkinder zu. Das Züchtigungsrecht der Lehrer dient nicht sowohl Strafzwecken, als vielmehr der Erziehung und Bildung der Jugend. Die Schulzucht ist nicht auf die Räume der Schule und die Zeit des Unterrichts beschränkt. Das Züchtigungsrecht hat auch der Geistliche bei Ertheilung des Religionsunterrichts." (Rechtsverhältnisse S. 119) Wurde ein Junge auf dem Schulweg beim Äpfelstehlen beobachtet und dies dem Lehrer gemeldet, konnte der zu einem Erziehungsakt mit dem Rohrstock schreiten. Es war immer wieder erforderlich, die Lehrer zur Mässigung bei der Ausübung ihres Bestrafungsrechts anzuhalten.

Die Schulaufsicht war schon in der Verordnung von 1817 geregelt worden: "In einer jeden Bürgermeisterei ist zur Besorgung aller Angelegenheiten der Volksschulen eine Ortsschul-Kommission anzuordnen, welche aus dem Bürgermeister, einem Mitglied des Gemeinderaths und den Pfarrern der christlichen Religions-Gemeinden besteht, und regelmässig in der ersten Woche eines jeden Monaths sich versammelt." (Rechtsverhältnisse S.3) In der Regel war der Ortspfarrer als Lokalschulinspektor für die inhaltlichen Belange der Schulen in seinem Pfarrbereich zuständig und hatten ihre Schulen wöchentlich zu überprüfen. Ihnen übergeordnet waren Bezirks-Schulinspektoren, die ebenfalls aus dem Kreis der Geistlichen ernannt wurden. So war trotz der Verstaatlichung des Schulwesens die Vertretung kirchlicher Interessen in den Volksschulen bis zum Ende der Monarchie gewährleistet.

Sonn- und Feiertagsschulen

Mit einer Verordnung vom 12. September 1803 wurde in Bayern der Besuch der Sonn- und Feiertagsschule neu geregelt. Schon in den vorausgegangenen Jahrhunderten hatte sich in vielen Regionen die Sitte herausgebildet, am Sonntag Jugendliche und ältere Schüler in Glaubensfragen zu unterweisen. Da es sich immer wieder zeigte, dass die dazu erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse bei vielen Jugendlichen fehlten oder nicht ausreichten, wurde die religiöse Unterweisung um solche Inhalte erweitert.

Die Verordnung von 1803 schuf für das Kurfürstentum Bayern einen neuen Rahmen und neue Zielsetzungen, die bis zur Einrichtung der allgemeinen und gewerblichen Fortbildungsschulen im Jahre 1864 bestehen blieben. Jungen und Mädchen waren verpflichtet, nach Abschluss der Volksschule vier Jahre - also vom 12./13. bis 16./17 Lebensjahr - die Sonn- und Feiertagsschule zu besuchen. Diese sollte nicht nur das bisher Gelernte wiederholen, ergänzen und vertiefen, sondern "das jugendliche Alter gerade in der entscheidendsten Periode seiner Entwicklung zur moralischen Selbständigkeit führen und darin festigen, von den Jünglingen Rohheit und Zügellosigkeit fernhalten, in dem Gemüthe der Jungfrauen den Sinn für Zucht und Ehrbarkeit erhalten, in beiden das religiöse Element pflegen und bekräftigen." (Min. Erl. vom 22.4.1846) Der Unterricht, nach Geschlechtern getrennt, umfasste je zwei Stunden an allen Sonn- und Feiertagen - für die schlecht bezahlten Lehrer also vier Stunden Mehrarbeit an einem Tag, an dem sich andere ausruhten. Man kann sich leicht vorstellen, mit welchem Eifer die Lehrer ihren Sonntagspflichten nachgekommen sind. Um ihre Motivation zu heben, wurden die Geistlichen angewiesen, bei Beförderungen und anderen Vergünstigungen solche Lehrer zu berücksichtigen, die sich "vorzüglich die Hebung der Volksbildung fortdauern haben angelegen seyn lassen." Da auch die karge Freizeit der Schüler durch den sonntäglichen Unterricht weiter eingeschränkt wurde, war ihr Lerneifer gering. In einer zeitgenössischen Stellungnahme heisst es: "Der Erfolg der Sonntagsschulen ist im Ganzen gering; von Jahr zu Jahr sieht der Lehrer die Kenntnisse und Fertigkeiten der Schüler mehr und mehr abnehmen und das von ihm mühsam aufgebaute zerfallen." (Encyklopädie I, S. 437) Mit der Verlängerung der Volksschulzeit auf sieben Jahre [1856] wurde die Dauer der Feiertagsschule auf drei Jahre verkürzt.

Durch eine Verordnung von 1836 war verfügt worden, dass die weibliche Jugend vorzugsweise von Lehrerinnen unterrichtet werden sollte; da aber der Beruf der Lehrerin für junge Frauen nicht besonders attraktiv war - ihre Bezahlung war niedriger als die ihrer männlichen Kollegen und im Falle der Verheiratung mussten sie aus dem Beruf ausscheiden -, konnte der Forderung bis zum Ende des 19. Jahrhunderts längst nicht entsprochen werden.

Der Unterricht fand meist in den Volksschulgebäuden, aber auch in mehr oder weniger geeigneten Räumen des Pfarrhofs statt. Im Laufe des 19. Jahrhunderts entstanden spezielle Schulbücher, besonders Lesebücher, die neben religiösen, literarischen und vaterländisch-historischen auch lebenspraktische Texte enthielten.

Die Schuldisziplin war streng und erstreckte sich auch auf den privaten Bereich der Schüler; der Besuch von Jahrmärkten, Kegelbahnen, Scheibenschiessen, Wirtshäusern und Tanzvergnügen war den Feiertagsschülern untersagt. Übertretungen konnten mit Arrest oder Rutenstreichen bestraft werden.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hat man den Versuch unternommen, der Feiertagsschule eine stärker berufsbezogene Ausrichtung zu geben, indem auch Kurse über Buchführung einbezogen wurden. Insgesamt blieb ihr Ertrag jedoch eher dürftig.

Höhere Schulen

Bildung, die über die Volksschule hinausging, war im Königreich Bayern an unterschiedlichen Einrichtungen möglich. An oberster Stelle - mit dem Ziel, ein Studium an der Universität vorzubereiten - standen die Gymnasien. In der Pfalz gab es zwei, eines in Speyer, das andere in Zweibrücken. Die Schuldauer betrug vier Jahre; es wurden Schüler ab dem vierzehnten Lebensjahr aufgenommen, die entweder vier Jahre erfolgreich eine Lateinschule besucht oder sich privat auf die höhere Schule vorbereitet hatten. Das Schulgeld war hoch und über die Zugangsvoraussetzungen regelte der Staat zusätzlich die Schülerzahl. Die Gymnasien waren Schulen für Bürgersöhne aus wohlhabenden Familien. Trotzdem gab es auch immer wieder Bauernkinder, die diesen Bildungsweg einschlugen. Vor allem die katholische Kirche förderte durch Stipendien oder Freistellen begabte Landkinder, um so den Priesternachwuchs zu gewährleisten.

Die Lateinschulen boten ausser der Vorbereitung für das Gymnasium auch einen eigenen Abschluss. Mit mindestens zehn Jahren konnte ein Schüler nach bestandener Aufnahmeprüfung auf die Lateinschule wechseln; die Schuldauer betrug vier Jahre. Die Kosten lagen etwa bei einem Drittel des Betrags für das Gymnasium. Ein Teil der Lateinschulen war räumlich mit dem Gymnasium verbunden und unterstand dann dessen Rektor, andere waren selbständig, einige, vor allem in der Pfalz, boten Realkurse an mit einer stärkeren Betonung der Sachfächer. Im Stundenplan lag das Hauptgewicht auf Latein und Deutsch, in der vierten Klasse kam als weitere Sprache Griechisch dazu. Ein Schüler, der zwei aufeinander folgende Klassen zu wiederholen hatte oder nach Wiederholung einer Klasse wieder nicht versetzt wurde, musste die Schule verlassen. Die Schüler wurden in der Lateinschule mit "Du", im Gymnasium mit "Sie" angeredet. Die Lehrer an Lateinschulen hiessen Studienlehrer, an Gymnasien Studienprofessoren. Die Lateinschulen boten zweiundzwanzig Wochenstunden Unterricht, die Gymnasien vierundzwanzig. An beiden Schularten herrschten strenge Sitten, so waren Tabakrauchen und Wirtshausbesuche für alle Schüler verboten.

Noch um 1880 bestanden in der Pfalz vier Kreislateinschulen in Grünstadt, Landau, Frankenthal und Kaiserslautern, ausserdem fünfzehn kommunale Einrichtungen, u.a. in Blieskastel, Homburg, St. Ingbert und Pirmasens.

In Preussen hatten sich schon im 18. Jahrhundert Schulen entwickelt mit höherem Niveau als das der Volksschulen, die zu einem mittleren Abschluss führten und ihre Inhalte nicht an alten Sprachen und klassischer Bildung, sondern an anspruchsvolleren Berufen der sich entwickelnden Gesellschaft orientierten. Einen vergleichbaren Versuch startete Bayern im Jahre 1808 mit der Gründung von Realschulen für Schüler vom zehnten bis vierzehnten Lebensjahr; darauf bauten vierjährige Realinstitute auf. Diese wurden jedoch schon 1816 wieder aufgegeben und die Realschulen in höhere Bürgerschulen umgewandelt. Auch diese bewährten sich nicht, da der Bildungsabstand zu gut geführten Volksschulen als nicht deutlich genug angesehen wurde.

1833 gab König Ludwig I. den Befehl zur Gründung technischer Lehranstalten. Es entstanden die dreijährigen Landwirtschafts- und Gewerbeschulen, die geeignete Schüler ab dem 12. Lebensjahr aufnahmen. Mit den Fächern Mathematik, Naturgeschichte, Chemie, Mechanik, Technologie, Zeichnen, Kalligraphie, Französisch und den Kernfächern Religion, Deutsch und Geschichte/Geographie hatten die Gewerbeschulen ein auf die praktische Berufswelt abzielendes Unterrichtsprofil. In der bayerischen Pfalz existierten solche Schulen in Kaiserslautern, Speyer, Landau; eine Einrichtung in Zweibrücken umfasste die beiden unteren Jahrgänge; zum regulären Abschluss mussten die Schüler für ein Jahr auf eine der anderen Schulen wechseln.

Gymnasien, Lateinschulen und technische Lehranstalten nahmen ausschliesslich Jungen auf, denn für Mädchen galten andere Bildungsvorstellungen, ausserdem waren sie bis um 1900 nicht zum Universitätsstudium zugelassen. Mädchen, die eine über die Volksschule hinausgehende Bildung suchten, waren auf höhere Töchterschulen, private und kirchliche Institute oder Privatunterricht verwiesen. In den katholischen Landesteilen waren es vor allem Ordensschwestern in von Frauenorden betriebenen Mädchenschulen, die ein entsprechendes Bildungsangebot zur Verfügung stellten. In der Pfalz konnte man die Tochter in ein Institut in Frankenthal, Kaiserslautern, Speyer oder Zweibrücken schicken. Auch diese Privatinstitute unterstanden der staatlichen Schulaufsicht und zeigten in öffentlichen Prüfungen die Qualität ihrer Ausbildung. An Stelle der alten Sprachen wurde Französisch, Englisch und Italienisch unterrichtet; Musik, Tanz, Handarbeit, Zeichnen und Schönschreiben unterstrichen den ästhetischen Charakter, der der Bildung einer Tochter aus "besserem Haus" angemessen war.

Schluss

Im Laufe des 19. Jahrhunderts hat sich in Deutschland ein Schulwesen ausgeformt, dessen Grundstrukturen bis heute Bestand haben. Dabei verlief die Entwicklung in allen deutschen Herrschaftsgebieten ähnlich, denn kein Land konnte sich den allgemeinen gesellschaftlichen Veränderungen und geistigen Strömungen entziehen; in manchen Bereichen unterschieden sich die Entwicklungsschritte, die die Regierungen vollzogen in zeitlicher, gradueller, und organisatorischer Hinsicht. So war das erste Drittel des Jahrhunderts in Bayern durch eine grössere Unstetigkeit mit Vor- und Rückschritten als etwa in Preussen geprägt. Die Dauer der Schulpflicht war in allen Nachbarländern seit dem 18. Jahrhundert auf acht Jahre festgesetzt, während Bayern anfangs sechs, seit 1856 sieben Jahre dafür vorsah. Die Einführung des Abiturs als notwendige Zugangsvoraussetzung zum Universitätsstudium war in Bayern zwei Jahrzehnte vor Preussen erfolgt, wo dies erst 1834 verordnet wurde. Im gesamten Zeitraum war die Kirche bemüht, ihren Einfluss auf das Schulwesen geltend zu machen, auszubauen oder zumindest zu erhalten, z.B. in Gestalt der kirchlichen Schulaufsicht durch die Pfarrer oder im Beharren auf einem hohen Anteil religiös-moralischer Erziehung im Lehrplan. Eine andere Tendenz der Schulentwicklung zeigt sich in einem wachsenden Nationalismus, der einerseits in Liedern, Lesestücken und Geschichtstexten, andererseits in verbindlichen Schulfeiern, wie z. B. am "Sedanstag". zum Ausdruck kam.

Die Entwicklung ist auch gekennzeichnet durch ein Vordringen der Realfächer und der Mathematik, ein Prozess, der in der Pfalz und den fränkischen Städten ausgeprägter war als im bayerischen Kerngebiet.

Die Vorstellung, dass ein Kind in Bexbach nach sieben Jahren aus der Schule entlassen wurde, während sein Vetter im benachbarten Wellesweiler acht Jahre die Schulbank zu drücken hatte, mag uns heute ein Kopfschütteln abnötigen. Was den allgemeinen Bildungsstand betrifft, konnte der Unterschied zwischen zwei pfälzischen Gemeinden grösser sein als zwischen einem preussischen und einem bayerischen Dorf, denn der hing weniger von der Schuldauer als von der Tüchtigkeit der Lehrer, dem Engagement der Eltern und der Aufgeschlossenheit der Pfarrer als Schulinspektoren ab. An diesem Zusammenhang hat sich bis heute nichts geändert.

Quellen

Die Rechtsverhältnisse der Pfälzischen Schule, Kaiserslautern 1885
Errichtung der Unterrichts-Jury. Auszug aus dem Register der Schlüsse der Central-Verwaltung des Saar-Departement. Trier (in der republikanischen Buchdruckerei) 5. Frimaire 7. Jahres (1799)
Freimut, S.: Der bayerische Volksschulverein im Spiegel der bayer. Lehrerzeitung (1878 - 1893). Ein pädagogisches Zeitbild. Nürnberg 1884
Heigenmooser, J./ Boch, A. (Hg.): Quellenbuch und Überblick der Geschichte der Pädagogik. Mit besonderer Berücksichtigung der bayerischen Erziehungs- und Schulgeschichte, 3. Aufl. Regensburg 1893
Lehrordnung und Stunden-Eintheilung für die deutschen Schulen im Rheinkreise, Speyer 1836
Lehrordnung und Stunden-Eintheilung für die deutschen Schulen in der Pfalz, Kaiserslautern 1851
Liedtke, M. (Hg.): Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Bd. II, Bad Heilbrunn/Obb. 1993
Magazin für Pädagogik. Katholische Zeitschrift für Volkserziehung und Volksunterricht, 6. Heft, Ludwigsburg 1853
Schaaf, E.: Die niedere Schule im Raum Trier - Saarbrücken von der späten Aufklärung bis zur Restauration. 1780 - 1825. Diss. Mainz, Trier 1966
Schmid, A. (Hg.): Encyklopädie des gesammten Erziehungs- und Unterrichtswesens 1. Band, Gotha 1859
Weinlein, Chr.: Der Bayerische Volksschullehrerverein, seine Entstehung und Entwicklung. Nürnberg 1884